Sachbezugswert Mahlzeiten 2026
Nach §8 Abs. 2 S. 6 EStG i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt: Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung oder bezuschusst die Kantinenmahlzeit, ist der geldwerte Vorteil nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts anzusetzen – sofern der Mahlzeitenwert den Sachbezugswert nicht überschreitet.
Der Sachbezugswert für ein Mittagessen beträgt 2026 4,57 € pro Mahlzeit. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens diesen Betrag als Zuzahlung, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Zahlt er weniger oder nichts, ist nur die Differenz zum Sachbezugswert steuerpflichtig.
Essensmarken und Lunchit-Karten
Populär sind Essensmarken (Papiermarken oder digitale Apps wie Lunchit), die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewährt. Der Wert pro Marke darf den Sachbezugswert zuzüglich einer Zuzahlung des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Damit ist die Mahlzeit für den Arbeitnehmer vollständig steuerfrei.
Maximaler täglicher Essensmarkenwert (mit Eigenzuzahlung): Der geldwerte Vorteil pro Tag darf 3,10 € nicht übersteigen (= Sachbezugswert minus minimale Eigenzuzahlung von 1,47 €). In der Praxis werden oft Marken im Wert von ca. 5–6 € ausgegeben, bei denen der AN 1,47 € selbst trägt.
Rechenbeispiel – Essensmarken 15 Tage (SK I, 3.500 € Brutto)
Kantinenzuschuss vs. Essensmarken
Wenn der Arbeitgeber eine eigene Kantine betreibt oder bezuschusst, gilt ebenfalls der Sachbezugswert als maßgeblicher Wert. Der Unterschied zum Essensmarkenprogramm: Kantinenzuschüsse sind häufig als reine Zusatzleistung konzipiert (kein Brutto-Abzug), während Essensmarken via Entgeltumwandlung gehandhabt werden können.
Hinweis zur Entgeltumwandlung
Beim Essenszuschuss ist die Entgeltumwandlung weniger verbreitet, da die Betragsgrenze relativ niedrig ist. Häufiger wird der Zuschuss als Zusatzleistung ("on-top") vereinbart. In diesem Fall spart auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge.
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