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§8 Abs. 2 S. 6 EStG · Steuerjahr 2026

Essenszuschuss:
Mahlzeiten steuerfrei vom Arbeitgeber

Zuschüsse zu Mahlzeiten bis zum amtlichen Sachbezugswert 2026 (4,57 €/Tag) sind steuer- und SV-frei – bei 15 Arbeitstagen bis zu ~68 € monatlich on-top.

Sachbezugswert 2026 (Mittagessen)4,57 €/Tag
Bei 15 Arbeitstagen~68 €/Monat
Rechtsgrundlage§8 Abs.2 S.6 EStG

Sachbezugswert Mahlzeiten 2026

Nach §8 Abs. 2 S. 6 EStG i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt: Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung oder bezuschusst die Kantinenmahlzeit, ist der geldwerte Vorteil nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts anzusetzen – sofern der Mahlzeitenwert den Sachbezugswert nicht überschreitet.

Der Sachbezugswert für ein Mittagessen beträgt 2026 4,57 € pro Mahlzeit. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens diesen Betrag als Zuzahlung, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Zahlt er weniger oder nichts, ist nur die Differenz zum Sachbezugswert steuerpflichtig.

Essensmarken und Lunchit-Karten

Populär sind Essensmarken (Papiermarken oder digitale Apps wie Lunchit), die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewährt. Der Wert pro Marke darf den Sachbezugswert zuzüglich einer Zuzahlung des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Damit ist die Mahlzeit für den Arbeitnehmer vollständig steuerfrei.

Maximaler täglicher Essensmarkenwert (mit Eigenzuzahlung): Der geldwerte Vorteil pro Tag darf 3,10 € nicht übersteigen (= Sachbezugswert minus minimale Eigenzuzahlung von 1,47 €). In der Praxis werden oft Marken im Wert von ca. 5–6 € ausgegeben, bei denen der AN 1,47 € selbst trägt.

Rechenbeispiel – Essensmarken 15 Tage (SK I, 3.500 € Brutto)

Sachbezugswert je Mahlzeit 20264,57 €
Arbeitstage mit Mahlzeit (Monat)15 Tage
Steuerfreier AG-Anteil/Monat~45,70 €
Kein Brutto-Abzug (on-top Leistung)
Realer Monatsvorteil~46 € on-top

Kantinenzuschuss vs. Essensmarken

Wenn der Arbeitgeber eine eigene Kantine betreibt oder bezuschusst, gilt ebenfalls der Sachbezugswert als maßgeblicher Wert. Der Unterschied zum Essensmarkenprogramm: Kantinenzuschüsse sind häufig als reine Zusatzleistung konzipiert (kein Brutto-Abzug), während Essensmarken via Entgeltumwandlung gehandhabt werden können.

Hinweis zur Entgeltumwandlung

Beim Essenszuschuss ist die Entgeltumwandlung weniger verbreitet, da die Betragsgrenze relativ niedrig ist. Häufiger wird der Zuschuss als Zusatzleistung ("on-top") vereinbart. In diesem Fall spart auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge.

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Häufige Fragen zum Essenszuschuss

Der amtliche Sachbezugswert beträgt 2026 laut Sozialversicherungsentgeltverordnung 4,57 € pro Mittagessen. Bis zu diesem Betrag ist der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei.

Nein. Der steuerfreie Zuschuss gilt auch für Essensmarken, digitale Restaurantgutscheine und Zuschüsse zu externen Mahlzeiten – solange der Sachbezugswert nicht überschritten wird und je Arbeitstag maximal eine Mahlzeit bezuschusst wird.

Es können maximal so viele Mahlzeiten bezuschusst werden, wie der Arbeitnehmer tatsächlich an Arbeitstagen tätig ist. Bei 15 Arbeitstagen sind das bis zu ca. 68 €/Monat (15 × 4,57 €).

Nein. Eine Barauszahlung führt zur Steuerpflicht. Der Zuschuss muss als Sachleistung – Essensmarke, Gutschein oder direkte Mahlzeit – gewährt werden.