Das Jobticket als steuerfreie Leistung
Nach §3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuer- und sozialversicherungsfrei – sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Das Deutschlandticket (2026: 58 €/Monat) eignet sich perfekt als Jobticket. Viele Arbeitgeber übernehmen entweder die vollen Kosten oder beteiligen sich mit einem monatlichen Zuschuss.
Zusatzleistung vs. Entgeltumwandlung
Zusatzleistung (on-top): Der AG zahlt das Ticket zusätzlich zum bisherigen Gehalt – vollständig steuer- und SV-frei, keine Einschränkungen.
Entgeltumwandlung: Das Bruttogehalt wird um den Ticketpreis reduziert. Der AG muss dabei einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrags leisten. Der AN spart Steuern und SV-Beiträge, erhält aber die Sachleistung statt des Bruttogehalts.
Rechenbeispiel – Jobticket 58 €/Monat via Entgeltumwandlung (SK I, 3.500 € Brutto)
Anrechnung auf Entfernungspauschale
Wichtig: Ein steuerfreies Jobticket wird auf die Entfernungspauschale (Werbungskosten) angerechnet. Das bedeutet: Wer ein steuerfreies Jobticket erhält, kann die Fahrtkosten zur Arbeit nicht zusätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Bei niedrigeren Einkommen kann dies nachteilig sein.
Bei Gehältern ab ca. 3.000 €/Monat überwiegt der direkte Steuervorteil des Jobtickets jedoch in aller Regel die Werbungskostenersparnis.
Kombination mit anderen Bausteinen
Das Jobticket ist vollständig kombinierbar mit Sachbezug (50 €), Internetzuschuss (50 €), bAV (322 €) und allen anderen Bausteinen. Es gibt keine Überschneidung mit anderen Freigrenzen.
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