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§3 Nr. 15 EStG · Steuerjahr 2026

Jobticket / Deutschlandticket:
Steuer- und SV-frei fahren

Das Deutschlandticket (58 €/Monat) kann als steuerfreie Arbeitgeberleistung gewährt werden – vollständig frei von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Deutschlandticket 2026 58 €/Monat
Jahresvorteil (SK I, ~3.500 €) ca. 320 €
Rechtsgrundlage §3 Nr. 15 EStG

Das Jobticket als steuerfreie Leistung

Nach §3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuer- und sozialversicherungsfrei – sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Das Deutschlandticket (2026: 58 €/Monat) eignet sich perfekt als Jobticket. Viele Arbeitgeber übernehmen entweder die vollen Kosten oder beteiligen sich mit einem monatlichen Zuschuss.

Zusatzleistung vs. Entgeltumwandlung

Zusatzleistung (on-top): Der AG zahlt das Ticket zusätzlich zum bisherigen Gehalt – vollständig steuer- und SV-frei, keine Einschränkungen.

Entgeltumwandlung: Das Bruttogehalt wird um den Ticketpreis reduziert. Der AG muss dabei einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrags leisten. Der AN spart Steuern und SV-Beiträge, erhält aber die Sachleistung statt des Bruttogehalts.

Rechenbeispiel – Jobticket 58 €/Monat via Entgeltumwandlung (SK I, 3.500 € Brutto)

Bruttoreduktion 58,00 €/Monat
Nettoeinbuße durch weniger Brutto (ca.) −30,00 €
Wert des Deutschlandtickets +58,00 €
Monatlicher Nettovorteil ≈ 28 €

Anrechnung auf Entfernungspauschale

Wichtig: Ein steuerfreies Jobticket wird auf die Entfernungspauschale (Werbungskosten) angerechnet. Das bedeutet: Wer ein steuerfreies Jobticket erhält, kann die Fahrtkosten zur Arbeit nicht zusätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Bei niedrigeren Einkommen kann dies nachteilig sein.

Bei Gehältern ab ca. 3.000 €/Monat überwiegt der direkte Steuervorteil des Jobtickets jedoch in aller Regel die Werbungskostenersparnis.

Kombination mit anderen Bausteinen

Das Jobticket ist vollständig kombinierbar mit Sachbezug (50 €), Internetzuschuss (50 €), bAV (322 €) und allen anderen Bausteinen. Es gibt keine Überschneidung mit anderen Freigrenzen.

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Häufige Fragen zum Jobticket

Ja, wenn der Arbeitgeber das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Bei Entgeltumwandlung ist die Steuerbefreiung an einen 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss geknüpft.

Nur bei Entgeltumwandlung. Wenn der Arbeitgeber das Ticket on-top zahlt, ist kein Mindestzuschuss nötig. Der gesamte Betrag ist dann nach §3 Nr. 15 EStG steuerfrei.

Ja. Das Jobticket hat eine eigene Steuerbefreiung nach §3 Nr. 15 EStG und ist vollständig unabhängig von der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Beide können parallel genutzt werden.

Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird auf die Entfernungspauschale angerechnet. Das bedeutet: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zur Arbeit reduziert sich um den Zuschussbetrag.