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§3 Nr. 34 EStG · Steuerjahr 2026

Gesundheitsförderung:
600 € jährlich steuerfrei

Arbeitgeber können bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter für zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen steuerfrei gewähren – von Fitnesskursen bis zur betrieblichen Prävention.

Jahresmaximum600 €
Monatlich50 €
Rechtsgrundlage§3 Nr. 34 EStG

Was ist betriebliche Gesundheitsförderung?

Nach §3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag (nicht Freigrenze) – bis 600 € bleibt der gesamte Betrag steuerfrei, darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig.

Was ist förderfähig?

Die Maßnahmen müssen den Anforderungen des §20 SGB V (hinsichtlich Qualität und Zweckbindung) entsprechen oder betriebliche Gesundheitsförderung nach §20b SGB V darstellen. Förderfähig sind unter anderem:

  • Zertifizierte Rücken- oder Stressmanagement-Kurse der Krankenkassen
  • Präventive Fitnesskurse (Yoga, Pilates, Wirbelsäulengymnastik)
  • Ernährungsberatung und -kurse
  • Suchtprävention und Raucherentwöhnung
  • Ergonomie-Beratungen am Arbeitsplatz
  • Zuschüsse zu Fitnessstudio-Mitgliedschaften (wenn Gesundheitskurs-Komponente nachweisbar)

Nicht förderfähig sind allgemeine Sportaktivitäten ohne Gesundheitszweck (z. B. reines Fitnessstudio ohne zertifizierte Kurse, Vereinsmitgliedschaften, Teamsport).

Rechenbeispiel – Gesundheitsförderung 50 €/Monat (SK I, 3.500 € Brutto)

Bruttoreduktion AN (Entgeltumwandlung)50,00 €/Monat
Nettoeinbuße (ca.)−26,00 €
Wert der Gesundheitsleistung+50,00 €
Monatlicher Nettovorteil≈ 24 €

Praxistipps zur Umsetzung

Viele Krankenkassen bieten kostenlos Listen zertifizierter Kursanbieter an. Arbeitgeber können direkt bei Kursanbietern Firmenkontingente buchen oder Mitarbeitern die nachgewiesenen Kosten erstatten.

Wichtig: Die steuerfreie Leistung muss im Lohnkonto dokumentiert werden. Belege (Kurs-Zertifikat, Rechnung) sollten aufbewahrt werden.

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Häufige Fragen zur Gesundheitsförderung

Steuerfrei sind zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, insbesondere Kurse nach §20 SGB V (Rückentraining, Stressmanagement, Suchtprävention, Ernährungsberatung). Nicht begünstigt sind reine Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios ohne zertifizierte Kurse.

Bei der Gesundheitsförderung handelt es sich um einen Freibetrag: Beträge bis 600 €/Jahr sind steuerfrei, darüber liegende Beträge werden regulär besteuert. Bei einer Freigrenze (wie beim Sachbezug) wäre der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze überschritten wird.

Nicht automatisch. Reine Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerfrei sind nur Zuschüsse zu konkreten zertifizierten Kursen (z. B. Rückenschule, Yoga-Kurs nach §20 SGB V), nicht die allgemeine Studiomitgliedschaft.

Ja, vollständig. §3 Nr. 34 EStG ist eine eigenständige Steuerbefreiung mit eigenem Freibetrag von 600 €/Jahr. Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze wird dadurch nicht berührt.