Was ist der Kindergartenzuschuss?
Nach §3 Nr. 33 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig unbegrenzt – sie gilt für die tatsächlichen Betreuungskosten in voller Höhe.
Typische Formen: Der Arbeitgeber erstattet die monatliche Kita-Rechnung, den Krippen-Beitrag oder die Kosten der Tagesmutter direkt an den Arbeitnehmer oder zahlt direkt an die Einrichtung.
Voraussetzungen
- Das Kind darf noch nicht schulpflichtig sein (bis zum Tag der Einschulung)
- Es muss sich um eine außerhäusliche Betreuung handeln (Kita, Krippe, Tagesmutter, Kindertagesstätte, betriebliche Kinderbetreuung)
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden (Entgeltumwandlung ist in der Praxis möglich, aber der AG muss die Konditionen prüfen)
- Nachweise (Betreuungsvertrag, Rechnungen) sind beim Arbeitgeber vorzulegen
Rechenbeispiel – Kita-Kosten 400 €/Monat (SK I, 4.000 € Brutto)
Abgrenzung: Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung
Wichtig: Betreuungskosten, die der Arbeitgeber steuerfrei erstattet, können nicht zusätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Vorteil liegt darin, dass statt 2/3 der Kosten (max. 4.000 € je Kind) der gesamte Betrag steuerfrei bleibt.
Da der Arbeitgeber auch SV-Beiträge spart, lohnt sich das Modell für beide Seiten.
Kombination mit betrieblicher Kinderbetreuung
Betreibt der Arbeitgeber selbst eine Kinderbetreuungseinrichtung oder finanziert Plätze in einer Einrichtung (§3 Nr. 33 EStG, betriebsnahe Betreuung), ist dies ein eigener Baustein. Der Kindergartenzuschuss und die betriebliche Kinderbetreuung schließen sich nicht aus, sollten aber sorgfältig abgegrenzt werden.
Kindergartenzuschuss-Vorteil berechnen
Geben Sie Ihre monatlichen Betreuungskosten ein und sehen Sie die Steuerersparnis sofort.
Jetzt berechnen