Wie funktioniert der Internetzuschuss?
Nach §40 Abs. 2 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber die Kosten für die private Internetnutzung des Arbeitnehmers bis zu 50 € pro Monat mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 25 % versteuern. Diese Pauschallohnsteuer trägt der Arbeitgeber – der Arbeitnehmer erhält die 50 € damit vollständig ohne Steuer- oder SV-Abzüge.
Da der Zuschuss aus dem Bruttoeinkommen entnommen wird (Entgeltumwandlung), sinkt gleichzeitig das sozialversicherungspflichtige Einkommen, was weitere Ersparnis bei den SV-Beiträgen bringt. Der Vorteil des Internetzuschusses ist damit besonders hoch: Der AN erhält 50 € Sachwert und zahlt dafür nur ca. 25–30 € weniger Netto.
Nachweis und Abrechnung
Bis zur Höhe von 50 €/Monat ist kein Einzelnachweis der tatsächlichen Internetkosten erforderlich – es reicht eine einfache Erklärung des Arbeitnehmers, dass private Internetkosten in entsprechender Höhe anfallen. Bei Beträgen über 50 € ist der Nachweis erforderlich.
Die korrekte Abwicklung erfolgt über die Lohnbuchhaltung: Der Zuschuss wird als Sachbezug mit Pauschalsteuer (25 % + Soli + ggf. Kirchensteuer durch den AG) erfasst.
Rechenbeispiel – Internetzuschuss 50 €/Monat (SK I, 3.500 € Brutto)
Homeoffice und Internetzuschuss
Mit dem Anstieg von Homeoffice und Remote Work hat der Internetzuschuss an Bedeutung gewonnen. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das Homeoffice ermöglichen, haben ein starkes Argument: Sie erstatten real anfallende Kosten auf steuer- und SV-optimalem Weg.
Kombination mit anderen Bausteinen
Der Internetzuschuss ist vollständig mit dem Sachbezug (50 €), dem Jobticket (58 €), der Gesundheitsförderung (600 €/Jahr) und der bAV kombinierbar. Er ist einer der einfachsten und effektivsten Bausteine der Entgeltoptimierung.
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